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Cookiebot CMP-Stellungnahme zur vorläufigen Entscheidung aus Wiesbaden

Aktualisiert am 4. Februar 2022.

Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gekippt

Nach der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2021, der die Nutzung eines bestimmten CDN-Dienstes eines US-Unternehmens zum Gegenstand hatte, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde von Cookiebot CMP stattgegeben und die Anordnung aufgehoben.

Entscheidung aufgehoben

Die einstweilige Anordnung gegen die Verwendung von Cookiebot CMP auf der Website der Hochschule Rhein Main wurde aufgehoben. Dieses Ergebnis ist endgültig und bindend.

Vorläufiges Verfahren abgeschlossen

Wir waren der Ansicht, dass das Urteil auf einer ungenauen Darstellung der Fakten beruht und sind dem Verfahren deshalb beigetreten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat bestätigt, dass keine Rechtsgrundlage für eine einstweilige Verfügung über die Verwendung der Cookiebot CMP auf der fraglichen Website vorlag, und der Beschluss musste deshalb aufgehoben werden.

Das vorläufige Verfahren ist damit abgeschlossen. Wir werden uns aber aktiv an dem kommenden Hauptsacheverfahren und der grundlegenden Datenschutzdebatte beteiligen, die durch das Urteil ausgelöst wurde. Denn wir wollen nicht nur sicherstellen, dass wir unseren Kunden die besten Lösungen anbieten, sondern uns auch weiterhin aktiv für den Datenschutz einsetzen.

Cookiebot CMP Stellungnahme, 20. Dezember 2021

Am 6. Dezember 2021 veröffentlichte das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Pressemitteilung zu einer einstweiligen Anordnung, in der es um die Nutzung eines in den USA ansässigen CDN-Dienstes* ging. Diese Services.

Wir untersuchen aktiv die in der einstweiligen Anordnung aufgeworfenen Fragen und arbeiten eng mit Rechtsberatern zusammen. Unsere Priorität ist es, ein fundiertes Verständnis dieses Falles und der nächsten Verfahrensschritte zu entwickeln. Unser oberstes Ziel ist es, sicherzustellen, dass unsere Kundinnen und Kunden unsere Lösung weiterhin mit vollstem Vertrauen nutzen können.

Wir sind der Auffassung, dass das Urteil auf einer unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts beruht. Bisher waren wir formell nicht an dem Verfahren beteiligt, sind ihm nun aber beigetreten. So sind wir nun in der Lage, weitere Informationen bereitzustellen und dem Gericht ein detaillierteres und vollständigeres Bild unserer CMP-Lösung und der digitalen Datenschutzlandschaft zu vermitteln.

Im Mittelpunkt dieses Falles steht die umfassendere politische Frage der Datenübermittlung zwischen der EU und den USA, die in der Schrems-II-Entscheidung zum Ausdruck kommt. Unsere Mission ist der Schutz der Privatsphäre. Durch unsere Beteiligung an dem Verfahren, können wir unser Fachwissen und unsere Erfahrung mit dem Gericht teilen, was letztlich dazu beitragen wird, die Zukunft der Datenschutzbranche zu gestalten.

*CDN steht für Content Delivery Network und bezeichnet einen Dienst, der es Internetseiten ermöglicht Inhalte so schnell wie möglich anbieten zu können.

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