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Cookie Hinweis und Cookie-Banner: DSGVO-Konformität nach dem BGH-Urteil

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Lesedauer
4 Minuten
Aktualisiert
Aug 3, 2026
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  • BGH und EuGH haben bereits 2019/2020 im Fall Planet49 entschieden: Vorab angekreuzte Kästchen sind keine gültige Einwilligung zu nicht-notwendigen Cookies.
  • Seit Dezember 2021 regelt zusätzlich das TDDDG (ehemals TTDSG) in § 25 die Einwilligungspflicht für Cookies und Tracking-Technologien gesetzlich.
  • Die DSK-Orientierungshilfe konkretisiert, wie ein Cookie-Banner aussehen muss: gleichwertige Ablehnungsmöglichkeit, kein Nudging, keine Cookie Walls.
  • Eine praktische Checkliste zeigt, ob Ihr aktueller Banner die wichtigsten Kriterien erfüllt.
  • Cookiebot CMP setzt alle genannten Anforderungen automatisch um und dokumentiert Einwilligungen rechtssicher.

Cookies auf Websites verfolgen Nutzer:innen auf unterschiedliche Weise. Typischerweise werden IP-Adressen gesammelt, gespeichert und weitergegeben, oder es wird lediglich das Verhalten der Nutzer:innen auf verschiedenen Websites erfasst.

Personenbezogene Daten sind nach der DSGVO alle Informationen, die sich direkt, indirekt oder über eine Kennung wie eine IP-Adresse auf eine Person beziehen. Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Verarbeitung solcher Daten ist die Einwilligung.

Setzt Ihre Website also andere als technisch unbedingt notwendige Cookies ein, benötigen Sie vor jeder Datenerfassung die Zustimmung Ihrer Nutzer:innen. Dafür dient ein Cookie Hinweis in Form eines Cookie-Banners.

Sind Sie sich nicht sicher, welche Cookies Ihre Website verarbeitet? Überprüfen Sie die Konformität Ihrer Website kostenlos mit dem Cookiebot™-Scanner.

Ein Cookie Hinweis ist das Banner, das beim Aufruf einer Website als Erstes erscheint. Er informiert darüber, dass die Website Cookies verwendet, und fordert die Nutzer:innen zu einer Entscheidung auf.

Ein Cookie Hinweis kann viele Formen annehmen, sollte aber immer sicherstellen, dass alle Tracking-Technologien zur Erfassung personenbezogener Daten zurückgehalten werden, bis eine Einwilligung vorliegt.

In der EU wurden Cookie Hinweise durch die ePrivacy-Richtlinie zur festen Realität. Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 reichen einfache „Cookies akzeptieren"-Hinweise jedoch nicht mehr aus. Eine Website außerhalb der EU muss die DSGVO ebenfalls einhalten, sobald sie Daten von Nutzer:innen innerhalb der EU verarbeitet.

Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur erfasst werden, wenn Nutzer:innen ausdrücklich zugestimmt haben. Websites müssen dafür folgende Anforderungen erfüllen:

  • Vor jeder Aktivierung nicht-notwendiger Cookies muss eine vorherige, ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden.
  • Die Einwilligung muss granular sein: Nutzer:innen müssen einzelne Cookie-Kategorien einzeln aktivieren können.
  • Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen und darf nicht erzwungen werden.
  • Ein Widerruf muss genauso leicht möglich sein wie die Zustimmung selbst.
  • Einwilligungen müssen als rechtssichere Dokumentation aufbewahrt werden.

Wie haben BGH und EuGH zu Cookies entschieden?

Am 1. Oktober 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall Planet49, dass die einzige gültige Form der Einwilligung eine aktive, spezifische Handlung der Nutzer:innen ist, etwa das Ankreuzen eines Kästchens.

Mit dem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) folgte der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Einschätzung: Die aktive und freie Einwilligung ist zwingend erforderlich, bevor nicht-notwendige Cookies gesetzt werden dürfen. Vorab angekreuzte Auswahlkästchen sind demnach unzulässig.

Was hat sich seit 2021 geändert? TDDDG § 25 und die DSK-Orientierungshilfe

Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes am 1. Dezember 2021 wurde die bis dahin nur richterlich entwickelte Einwilligungspflicht erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Am 13. Mai 2024 wurde das Gesetz im Zuge der Anpassung an den europäischen Digital Services Act umbenannt: Es heißt seither TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Die inhaltlichen Vorgaben zu Cookies blieben dabei unverändert.

Zentral ist weiterhin § 25 TDDDG: Die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen auf Endgeräten ist nur mit einer informierten, freiwilligen und ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Ausnahmen bestehen nur für technisch unbedingt notwendige Zwecke, etwa Warenkorb- oder Session-Cookies.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ihre Orientierungshilfe für Anbieter:innen digitaler Dienste seither mehrfach aktualisiert, zuletzt im November 2024. Für die Praxis besonders relevant:

  • Eine Ablehnungsmöglichkeit muss der Zustimmung gleichwertig gestaltet sein, etwa durch identische Schaltflächen auf derselben Ebene des Banners.
  • Nudging durch Design, etwa auffällige Farben nur beim Zustimmen-Button, kann die Freiwilligkeit der Einwilligung infrage stellen.
  • Sogenannte Cookie Walls, die den Websitezugang von einer Einwilligung abhängig machen, werden von den Datenschutzaufsichtsbehörden grundsätzlich kritisch bewertet und sind in vielen Fällen unzulässig.

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen erfahren Sie in unserem Artikel zur Datenschutz-Grundverordnung.

Prüfen Sie Ihren Banner anhand dieser Kriterien:

Kein Kästchen ist vorab angekreuzt

Eine Ablehnen-Option ist auf der ersten Ebene genauso sichtbar wie die Zustimmen-Option

Nutzer:innen können einzelne Cookie-Kategorien granular auswählen

Der Banner blockiert alle nicht-notwendigen Cookies bis zur Einwilligung

Es gibt keine farbliche oder gestalterische Bevorzugung einer Option (kein Nudging)

Ein Widerruf ist jederzeit ebenso einfach möglich wie die Zustimmung

Die Einwilligung muss informiert erfolgen. Nutzer:innen müssen vor ihrer Entscheidung verständlich über Zweck, Anbieter und Speicherdauer informiert werden.

Alle Einwilligungen werden dokumentiert und rechtssicher gespeichert

Der Zugang zur Website ist nicht von einer Einwilligung abhängig (keine Cookie Wall)

Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Nein" beantworten, besteht Handlungsbedarf.

Wie unterstützt Cookiebot CMP Sie auf dem Weg zur Datenschutzkonformität?

Cookiebot™ ist eine Consent Management Platform (CMP), die Ihre Domain scannt, alle Cookies und Tracker findet und diese blockiert, bis Nutzer:innen aktiv zugestimmt haben. Alle Einwilligungen werden anschließend sicher für die rechtssichere Dokumentation gespeichert.

Cookiebot CMP setzt dabei automatisch die Vorgaben aus BGH- und EuGH-Rechtsprechung, DSGVO, TDDDG § 25 und der aktuellen DSK-Orientierungshilfe um, ebenso wie weitere internationale Datenschutzgesetze vom CCPA bis zur LGPD.

Ein DSGVO-konformer Cookie Hinweis bietet vollständige Transparenz über die auf Ihrer Website eingesetzten Cookies. Ein entsprechender Banner informiert Nutzer:innen darüber, welche Cookies aktiv sind, zu welchem Zweck sie eingesetzt werden, wie lange sie gespeichert bleiben und von welchem Anbieter sie stammen, sowie über die Möglichkeit, ihre Aktivierung zu verhindern.

Ein konformer Banner enthält dabei keine vorab angekreuzten Kontrollkästchen, außer bei Cookies, die für den Grundbetrieb der Website unbedingt notwendig sind. Nutzer:innen müssen zudem jederzeit die Möglichkeit haben, eine bereits erteilte Einwilligung ebenso leicht zu widerrufen, wie sie diese gegeben haben.

Mit dem Cookie Hinweis-Generator von Cookiebot CMP™ können Sie einen vorgefertigten Benachrichtigungstext nutzen oder einen eigenen Text mit Angaben zu Ihrer Website formulieren.

Häufig gestellte Fragen

Ein Cookie-Hinweis unterstützt Websites dabei, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen, indem er die erforderliche Einwilligung der Nutzer:innen zur Verarbeitung personenbezogener Daten einholt, etwa durch nicht notwendige Cookies und ähnliche Tracking-Technologien. Heute erscheint ein Cookie-Hinweis auf den meisten Websites in Form eines Cookie-Banners. Cookie-Banner gibt es in unterschiedlichen Ausführungen – allerdings erfüllen nicht alle die Anforderungen der DSGVO.

Lesen Sie hier mehr über Cookie Hinweise und Einwilligung.

Mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Vorjahr im Fall Planet49. Demnach ist vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies die aktive und freiwillige Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich. Zudem stellte der BGH klar, dass vorab angekreuzte Auswahlkästchen auf Cookie-Bannern keine gültige Einwilligung darstellen und daher unzulässig sind.

Erfahren Sie mehr darüber, wann eine Einwilligung zu Cookies gültig ist.

Nach der DSGVO ist der Websitebetreiber für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und das ordnungsgemäße Einholen der Einwilligung der Nutzer:innen verantwortlich. Dazu müssen Nutzer:innen unter anderem über Art, Zweck, Speicherdauer und Anbieter der eingesetzten Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien informiert werden. Nicht notwendige Cookies dürfen erst gesetzt werden, nachdem eine freiwillige und informierte Einwilligung erteilt wurde. Ein Cookie-Hinweis in Form eines Cookie-Banners unterstützt Websitebetreiber dabei, diese Anforderungen benutzerfreundlich umzusetzen.

Lesen Sie hier mehr über die Implementierung eines Cookie-Banners.

Ein Cookie-Hinweis ist DSGVO-konform, wenn Nutzer:innen eine informierte, freiwillige, ausdrückliche und eindeutige Einwilligung in die Verwendung nicht notwendiger Cookies und ähnlicher Tracking-Technologien erteilen können. Bevor diese Technologien aktiviert werden und personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen Nutzer:innen ausreichend über deren Zweck, Anbieter und Speicherdauer informiert werden. Die Einwilligung muss zudem granular sein, sodass Nutzer:innen einzelne Cookie-Kategorien auswählen oder ablehnen können und nicht gezwungen sind, pauschal allen Cookies zuzustimmen.

Erfahren Sie mehr über die Datenschutzkonformität nach der DSGVO.